2 G – Eigentümer­versammlungen

Frage: Als damals ab dem 16.11.2021 „2 G“ auch für Eigentümerversammlungen galt, also Zutritt nur für geimpfte oder genesene Eigentümer, hat meine Kanzlei Verwalter dahingehend beraten, dass keinesfalls Eigentümerversammlungen (ETV) durchgeführt werden dürften (so damals auch der Verwalterverband VDIV in einer Rundmail vom 15.11.2021). Richtig?

Antwort: Ja! Jetzt hat das Amtsgericht Ebersberg meiner Kanzlei Recht gegeben und mehrere Beschlüsse einer WEG in Vaterstetten vom 19.11.2021 für ungültig erklärt, vgl. AG Ebersberg, ZMR 2024, 56. Nachdem keine allgemeine Impfpflicht bestand, stellt sich der Ausschluss ungeimpfter Eigentümer als unzulässiger Eingriff in deren Teilnahmerecht dar.