Kündigungssperrfrist

Frage: Der Vermieter unseres Mietshauses hat 2023 das ganze Haus in Eigentumswohnungen aufgeteilt und an einen Investor verkauft. Der Investor wiederum hat die von mir angemietete Wohnung im März 2024 weiterveräußert. Mein neuer Vermieter hat mir nun wegen Eigenbedarfs gekündigt. Ist die Kündigung wirksam?

Antwort: Nein! Nach § 577a BGB gilt nach der Umwandlung in Eigentumswohnungen eine 3-jährige bzw. für in der Mieterschutzverordnung aufgelistete Gemeinden eine 10-jährige Kündigungssperrfrist u. a. für Eigenbedarfskündigungen. Diese Sperrfrist gilt auch für Zweiterwerber, d. h. auch für Ihren neuen Vermieter, vgl. Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, § 577a Rn 7.