Neujahr - Brandschaden

Frage: In der oberen Wohnung ist es an Silvester zu einem Wohnungsbrand gekommen, der auf meine Wohnung übergegriffen hat. Haftet der Nachbar, auch wenn ihn an der Entstehung des Brandes kein Verschulden trifft?

Antwort: Ja! Bei Brandschäden oder Wasserschäden haften Wohnungseigentümer untereinander verschuldensunabhängig nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, vgl. BGH, NJW 2014, 458.