Spielhalle
Frage: Ich bin Gewerberaummieter und betreibe zwei Spielhallen im selben Gebäude. Nun haben sich die Vorschriften zum Glücksspielrecht dahingehend geändert, dass nur noch maximal eine Spielhalle je Gebäude untergebracht sein darf, § 25 Abs. 2 GlückStV 2021. Eine Erlaubnis für die zweite Spielhalle gem. Art. 15 Abs. 3 AGGlückStV habe ich nicht mehr erhalten. Kann ich die Miete mindern, wenn mein Mietvertrag noch bis 2028 läuft?
Antwort: Ja! Die Miete ist auf Null gemindert, weil das Risiko einer behördlichen Genehmigung der Spielhalle hier gebäudebezogen ist und den Vermieter trifft, vgl. OLG Brandenburg, MietRB 2024, 282.