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Klimesch hat Recht

Barvermögen

Frage: Laut Testament soll das „vorhandene Barvermögen“ an mich gehen. Steht mir nun auch das gesamte Bankguthaben zu oder nur die Geldscheine und Münzen?

Antwort: Der Begriff des „Barvermögens“ umfasst auch das – sofort verfügbare – Bankguthaben, vgl. OLG Oldenburg, ErbR 2024, 280; a.A. OLG Karlsruhe, ZEV 2007, 380; Zimmer, ZEV 2024, 221: auch Wertpapiere und Depots umfasst. Nach der Entscheidung des OLG München, ErbR 2022, 601 unterfallen dem Begriff „Bargeld“ i.d.R. nur die physisch vorhandenen Geldscheine und Münzen, einschränkend Krätzschel, ErbR 2024, 282: bei großer Spanne zwischen „Scheinen und Münzen“ und „Buchgeld“ auch verfügbares Kontenvermögen.

Über die Kolumne

In „Klimesch hat Recht" beantwortet Rechtsanwalt Martin Klimesch praxisnahe Rechtsfragen zu Immobilien-, Miet- und Erbrecht.

Martin Klimesch
Martin Klimesch Fachanwalt für Miet- u. WEG-Recht

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