Frage: Ich mache nach dem Tod meiner Eltern den Pflichtteil gegen meinen Bruder geltend. Mir hat ein Anwalt zur herkömmlichen Stufenklage auf Auskunft geraten. Gibt es denn keinen schnelleren Weg, an Geld zu kommen, wenn im notariellen Erbscheinsantrag meines Bruders oder in dessen Nachlassaufstellung gegenüber dem Nachlassgericht jeweils eine Bezifferung des Reinnachlasses vorliegt?
Antwort: Klar! Meine Kanzlei erhebt zusammen mit der Stufenklage auf (bloße) Auskunft zugleich Teilklage auf Zahlung des sog. Mindestpflichtteils, vgl. Klimesch, ErbR 2025, 710. Das Landgericht muss ein Teilurteil gem. § 301 ZPO erlassen, vgl. OLG Brandenburg, ZErb 2004, 132 (streitig).