Zaun I
Frage: In Nördlingen in der Gustav-Freytag-Straße hat ein Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) seinen Garten (sc. im Sondernutzungsrecht), ohne Eigentümerbeschluss mit einem ca. 1,80 m hohen Sichtschutzzaun abgegrenzt. Wie ist die Rechtslage?
Antwort: Spannend! Grundsätzlich sind bauliche Veränderungen – vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Teilungserklärung – ohne gestattenden Eigentümerbeschluss nicht erlaubt, d. h. der GdWE steht ein Beseitigungsanspruch zu. Allerdings hat der bauende Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung gem. § 20 Abs. 3 WEG, den er durch Widerklage geltend machen kann, wenn der Zaun die übrigen Eigentümer nicht benachteiligt, vgl. BGH, IMR 2025, 219.