Laden II

Frage: Ich betreibe im Erdgeschoss unserer Wohnungseigentumsanlage eine Obdachlosenunterkunft. Jetzt hat mich die WEG verklagt, weil angeblich die Nutzung der in der Teilungserklärung als „Laden“ beschriebenen zweckwidrig sei. Kann ich mich wehren?

Antwort: Möglicherweise! Zwar wäre die Nutzung als Obdachlosenheim unzulässig, wenn es sich bei der Bezeichnung als „Laden“ in der Teilungserklärung um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter handelt. Allerdings kann die Auslegung ergeben, dass die Bezeichnung als Laden lediglich beschreibenden Charakter hat, vgl. BGH, ZWE 2019, 268. Das ist denkbar bei Aufteilung eines bestehenden Gebäudes und damaliger entsprechender Nutzung.