Zaun II

Frage: Hat der Eigentümer, der in Nördlingen in der Gustav-Freytag-Straße zur Abgrenzung seines Gartens einen ca. 1,80 m hohen Sichtschutzzaun errichtet hat, gem. § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Gestattung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE)?

Antwort: Eventuell! Gem. § 20 Abs. 3 WEG haben einzelne Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, wenn sie die übrigen Eigentümer (optisch oder in sonstiger Weise) nicht benachteiligt. Gartentypische Anlagen, wie Zäune, können als von der Zweckbestimmung erfasst hinzunehmen sein, vgl. Kempfle, in: BeckOGK, WEG, § 20 Rn 67; im Einzelfall kann auch anderes gelten.