Schwarzbau II

Frage: Mein Haus steht schon seit 1940, allerdings ohne Baugenehmigung. Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen hat 1983 in einem Schreiben mitgeteilt, dass mein Haus geduldet werde und nicht beabsichtigt sei, gegen den Schwarzbau vorzugehen. Kann ich mich gegen die nun überraschend zugestellte Beseitigungsverfügung der Baubehörde wehren?

Antwort: Ja! In einem vergleichbaren Fall konnte ich die Beseitigung eines Schwarzbaus in München-Trudering verhindern. Das Schreiben des Landratsamts aus dem Jahre 1983 kann dazu führen, dass die Abrissverfügung nach den Grundsätzen der „aktiven Duldung“ ermessensfehlerhaft ist, vgl. OVG Koblenz, BauR 2012, 1634; OVG Münster, NVwZ-RR 2009, 364.