Erbe verschenkt?
Frage: Meine Eltern haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und mich und meinen Bruder als Schlusserben nach dem Letztversterbenden bestimmt. Nach dem Tod meiner Mutter hat mein Vater zahlreiche Immobilien auf meinen Bruder übertragen. Kann ich die Immobilien von meinem Bruder zurückfordern?
Antwort: Ggf. ja! Das Verbot von den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkungen in § 2287 Abs. 1 BGB gilt analog auch für gemeinschaftliche Testamente. Soweit für die Schenkungen kein lebzeitiges Eigeninteresse besteht, können Sie die Immobilien von ihrem Bruder zurückfordern, vgl. MüKo, BGB, § 2287 Rn 12.