Geschäftsraummiete

Frage: Ich habe vermietete Büroflächen und Gewerberäume erworben, es bestehen langfristige Mietverträge bis 2029 und 2034. Ich möchte allerdings meine Mieter loswerden. Kann ich die befristeten Mietverträge vorzeitig kündigen, wenn es zwischen dem Voreigentümer und den Mietern eine mündliche Absprache über die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen gab?

Antwort: Ja! Denn gem. §§ 578 Abs. 1 Satz 2, 550 BGB gilt für befristete Mietverträge das Textformerfordernis. Werden also Nebenabreden nur mündlich getroffen, entfällt die Befristung und das Geschäftsraummietverhältnis kann vom Erwerber sogar dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Nebenabrede für den Vor-Vermieter vorteilhaft war, vgl. BGH, MietRB 2025, 203.