Aufzug

Frage: In unserer WEG wurden im November 2021 neue Aufzüge eingebaut. Sie bleiben öfter stecken und verursachen laute Quietschgeräusche. Die Aufzugfirma ignoriert die Mängelrügen des Verwalters. Besteht die Gefahr der Verjährung?

Antwort: Das hängt von der Gestaltung des konkreten Bauvertrags ab! Beim BGB-Werkvertrag dürften Arbeiten an einem Bauwerk gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, so dass die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt. Beim VOB-Vertrag beträgt die Verjährungsfrist gem. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B nur 2 Jahre, wenn die Wartung der Aufzugfirma nicht mit übertragen wurde (sonst: 4 Jahre), vgl. OLG München, IBR 2010, 266.