Zäune statt Hecken
Frage: Mein Haus befindet sich in Fischach (Landkreis Augsburg). Ich möchte meinen Garten durch eine ansprechende und vogelfreundliche Ligusterhecke abgrenzen. Ist die Einfriedungssatzung der Gemeinde in § 2 Ziff. 2. („Hecken sind unzulässig“) wirksam?
Antwort: Daran habe ich Zweifel! Es spricht manches dafür, dass das Heckenverbot nichtig ist, weil es nicht mehr vom Normzweck der Ermächtigungsnorm (heute: Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO) gedeckt ist, eine ansprechende Gestaltung des Ortsbildes zu erreichen. So wird eine Heckenpflicht als förderliche Regelung angesehen, vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1983, 165. Auch die Wertung des Art. 20a GG („Staatsziel Umweltschutz“) spielt eine Rolle.