Burgau

Frage: Mein Onkel war nach seiner Krebs-OP gesundheitlich schwer angeschlagen. Ein Familienfremder aus Burgau hat ihn erst durch kleine Gefälligkeiten (Einkäufe, Arztfahrten) eingewickelt und sich anschließend mehrere Grundstücke notariell übertragen lassen. Kann mein Onkel die Grundstücke zurückfordern?

Antwort: Ja! Der notarielle Schenkungsvertrag ist wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig. Im geschilderten Fall habe ich beim Landgericht Memmingen eine einstweilige Verfügung erwirkt und das Grundbuch beim Amtsgericht Günzburg sperren lassen, vgl. LG Memmingen, Beschl. v. 03.07.2023 – 21 O 864/23.