Überbau
Frage: Ich habe ein Grundstück gekauft, bei der Vermessung hat sich herausgestellt, dass ein im Jahre 1953 errichteter Anbau des Nachbarn ca. 40 cm über die Grenze gebaut ist. Mein Nachbar beruft sich nun auf § 912 Abs. 1 BGB („entschuldigter Überbau“). Muss ich die Überbauung hinnehmen?
Antwort: Nein! Auch nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs haben Sie als Eigentümer aus § 903 BGB das Recht, den Anbau bis zur Grenze wegzureißen, vgl. BGH, NJW 2011, 1068. Der Nachbar muss beweisen, dass er oder sein Rechtsvorgänger nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut haben, vgl. LG Saarbrücken, ZMR 2023, 592.