Erbe und Schenkung II
Frage: Meine Eltern haben im Jahre 1996 den Hof sowie mehrere Immobilien auf meinen Bruder übertragen. Laut notariellem Überlassungsvertrag erfolgte die Übertragung im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“. Nun sind meine Eltern verstorben, beide Geschwister erben je zur Hälfte. Stehen mir Ansprüche gegen meinen Bruder wegen der zu Lebzeiten verschenkten Immobilien zu?
Antwort: Ja! Es ist nämlich bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte von der stillschweigenden Anordnung einer Ausgleichungspflicht gem. § 2050 Abs. 3 BGB auszugehen, wenn der Erblasser Immobilien oder Geldvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge auf eines von mehreren Kindern überträgt, vgl. OLG Koblenz, ErbR 2023, 481.