Parken
Frage: Die beiden anderen Nachbarn in unserer Eigentümergemeinschaft (WEG) parken auf der explizit in der Teilungserklärung als solcher ausgewiesenen Zufahrt. Sie wenden ein, dass keiner beeinträchtigt wird. Müssen sie das Parken in der Zufahrt unterlassen?
Antwort: Ja! Es handelt sich um eine zweckwidrige, für die übrigen Eigentümer nachteilige Nutzung. In einem von mir erstrittenen Beschluss hat das Landgericht München I entschieden, dass allein das bestimmungswidrige Parken in der gemeinsamen Zufahrt schon einen klagbaren Nachteil gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. begründet, vgl. LG München I, Beschl. v. 22.09.2021 – 36 S 508/20 WEG.