Verwalterwahl
Frage: In der Eigentümerversammlung (ETV) wurde ein neuer Verwalter gewählt, mit dem ich nicht einverstanden bin. Angeblich lagen mehrere Angebote von Mitbewerbern vor, die ich jedoch nie gesehen habe. Kann ich die Verwalterwahl anfechten?
Antwort: Ja! Bei der Neuwahl eines nicht amtierenden Verwalters bedarf es grundsätzlich der vorherigen Einholung mehrerer Vergleichsangebote, vgl. BGH, NZM 2011, 515. Zudem sind diese Alternativangebote den Eigentümern rechtzeitig vorher zur Verfügung zu stellen, i. d. R. zusammen mit der Einladung zu übersenden, vgl. BGH, ZWE 2020, 284. Die Frist für die gerichtliche Beschlussanfechtung beträgt 1 Monat ab der ETV (nicht ab Erhalt des Protokolls).