Malerarbeiten

Frage: Vor vier Jahren habe ich die Fassade meines Hauses komplett neu streichen lassen. Jetzt nach 4 Jahren blättert die Farbe ab und an zahlreichen Stellen finden sich richtige Farbabplatzungen. Der Bauunternehmer weigert sich nachzubessern und beruft sich auf Verjährung (angeblich nach 2 Jahren). Hat er Recht?

Antwort: Nein! Die Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln verjähren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Arbeiten an einem Bauwerk in 5 Jahren. Bei einem umfassenden Außenanstrich der Fassade geht die Rechtsprechung von Arbeiten an einem Bauwerk und damit von einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist aus, vgl. BGH, NJW 1993, 3195; Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, § 634a Rn 29.