Ukrainische Flüchtlinge

Frage: Mein Mann und ich möchten helfen und das Dachgeschoss des von uns angemieteten Hauses an zwei ukrainische Flüchtlinge untervermieten bzw. diese dort aufnehmen. Muss der Vermieter seine Zustimmung erteilen?

Antwort: Die Rechtsfrage ist umstritten. Das Amtsgericht München sieht in einem aktuellen Urteil keine Verpflichtung des Vermieters, seine Zustimmung zur Überlassung eines Teils der Mietwohnung an ukrainische Flüchtlinge zu erteilen, vgl. WuM 2023, 94. Ich sehe dies anders: aus § 553 Abs. 1 BGB folgt ein berechtigtes Interesse zumindest für eine vorübergehende Aufnahme der Flüchtlinge, vgl. Klimesch, IMR 2023, 56.