Der Streit um den Auszug

Hund

Der Wohnungsmarkt in München bleibt angespannt. Auch wenn Mieter gekündigt werden, ziehen sie nur in den seltensten Fällen nach Ablauf der Fristen freiwillig aus. Wie Vermieter sich wehren können, erklärt ein Anwalt.

Bei ordentlichen Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 1 BGB je nach Dauer des Mietverhältnisses bis zu neun Monate. Teilt der Mieter nicht mit, dass er nicht freiwillig ausziehen wird, muss der Vermieter diese Frist abwarten, um erfolgreich Räumungsklage zum Amtsgericht erheben zu können.

Das Gericht prüft im Rahmen des Klageverfahrens, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung vorliegen. Ist dies der Fall, wird der Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt.

Räumungssachen sind zwar gemäß § 272 Abs. 4 ZPO vorrangig und beschleunigt durchzuführen, aufgrund der erheblichen Auslastung der Mietgerichte dauert es jedoch regelmäßig sechs bis neun Monate, bis eine mündliche Verhandlung angesetzt wird.

Schließen die Mietparteien in der ersten mündlichen Verhandlung keinen Räumungsvergleich, ist häufig eine Beweisaufnahme erforderlich, um etwa das Vorliegen des Eigenbedarfs durch Zeugenvernehmung zu prüfen. Dies führt dazu, dass ein erstinstanzliches Urteil häufig erst ein Jahr nach Klageerhebung vorliegt.

Das Gericht gewährt dem Mieter im Urteil eine Räumungsfrist, welche nur sehr selten unter drei Monaten liegt.

Es ist jedoch keine Seltenheit, dass der Mieter selbst nach ergangenem Urteil und Ablauf der darin gewährten Räumungsfrist nicht freiwillig auszieht. Der Vermieter muss das Urteil dann durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Dieser räumt den Mieter und lagert dessen Sachen ein.

Die Kosten muss der Vermieter vorstrecken. Als Richtwert kann man Kosten in Höhe von 1000 Euro pro Zimmer ansetzen. Ist der Mieter zahlungsunfähig, bleibt der Vermieter auf diesen Kosten und auf den Kosten des Räumungsprozesses sitzen.

Gibt es Probleme mit einem Mieter oder benötigt der Vermieter die Wohnung für sich oder einen Angehörigen, sollte er vor Ausspruch der Kündigung einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen. Ist die Kündigung unwirksam erfolgt, lässt sich dies im späteren Räumungsprozess nämlich nicht mehr korrigieren.

Der Prozess geht dann verloren und es muss erneut gekündigt werden. Bei ordentlichen Kündigungen beginnt dann auch die Kündigungsfrist neu zu laufen.