Parkett kaputt durch High Heels

Einige Mietverträge haben sonderbare Klauseln: So kommt es mitunter vor, dass Vermieter etwa fordern, Mieterinnen dürften keine Schuhe mit hohen Absätzen in der Wohnung tragen – meist, weil teures Parkett in der Wohnung verlegt worden war. Doch ist das rechtens? Ein Rechtsanwalt klärt über das Thema auf.
Grundsätzlich ist es so, dass der Mieter für Schäden bzw. Verschlechterungen der Mietsache nur dann Schadensersatz leisten muss, wenn diese in Folge nicht vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden sind und den Mieter daher ein Verschulden trifft.
Die Frage, ob das Tragen von Stöckelschuhen – insbesondere von Pfennigabsätzen – noch einen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Im Jahr 1962 hat das Landgericht Essen einen Schadensersatzanspruch bejaht, da das Tragen von Schuhen mit Pfennigabsätzen in der Wohnung keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr darstellt. Zum selben Ergebnis kam im Jahr 1974 das Landgericht Mannheim. Diese Meinung wird zusätzlich durch einen Fachaufsatz aus dem Jahr 2020 gestützt, sodass davon auszugehen ist, dass es seit den ergangenen Urteilen kein Umdenken gegeben hat.
Nach dieser Auffassung ist es der Mieterin zuzumuten, entweder gar keine Stöckelschuhe in der Wohnung zu tragen oder etwaige Beschädigungen durch das präventive Auslegen von Teppichen zu verhindern.
Das Amtsgericht Freiburg kommt im Jahr 1991 zu dem Ergebnis, dass Druckstellen im Parkett durch Damenschuhe mit hohem Absatz noch von der normalen Nutzung der Mietsache umfasst seien, wenn diese nicht sehr tief und großflächig auftreten. Bei größerer Intensität hätte auch das AG Freiburg einen Schadensersatzanspruch bejaht.
Das Amtsgericht Freiburg weist in der Entscheidung explizit darauf hin, dass Vermieter eine Klausel verwenden sollten, die das Tragen von Schuhen mit Stöckelabsätzen verbietet.
Ist im Mietvertrag eine solche Klausel enthalten, stellt das Tragen von solchem Schuhwerk auf jeden Fall keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr dar und die Mieterin macht sich schadensersatzpflichtig, wenn es zu Abdrücken im Parkett kommt.
Naturgemäß fallen solche Schäden häufig erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und Herausgabe der Wohnung auf. Der Vermieter wird dann die Kosten der Schadensbeseitigung von der Mietkaution abziehen. Dies führt regelmäßig zu Unverständnis bei der (ehemaligen) Mieterin und beide Parteien treffen sich vor Gericht wieder.
Um dies zu vermeiden, sollte die Mieterin vor Vertragsschluss auch das Kleingedruckte genau lesen und bei Zweifeln einen Anwalt konsultieren.