Komplizierte Kündigung

Haben mehrere Personen einen Mietvertrag gemeinsam geschlossen und es möchte ein Einzelner das Mietverhältnis beenden, führt dies häufig zu Problemen. Was man tun kann und beachten sollte, erklärt der Experte.

Nicht nur, wenn eine Beziehung zu Ende geht, sondern auch, wenn ein Bewohner einer Wohngemeinschaft ausziehen will, stellt sich die Frage, wie kann man kündigen. Sind alle Bewohner Teil des Mietvertrages, so können sie auch nur gemeinsam schriftlich kündigen. Die Kündigung eines Einzelnen ist unwirksam und der Mieter schuldet auch bei Auszug weiterhin die Miete.

Diesen Fehler hat auch ein bekannter, ehemaliger holländischer Fußballer begangen. Er kündigte nach Trennung von seiner Frau die angemietete Villa und zog aus, während seine Bald-Ex-Frau weiterhin dort wohnen blieb, jedoch die Miete nicht zahlte. Der Vermieter verklagte daraufhin den solventen Fußballer auf die Miete und bekam recht, da es an einer wirksamen Kündigung beider Mieter fehlte.

Auch nach einer unter Umständen unschönen Trennung muss daher eine Lösung gefunden werden, wenn ein Mieter weiterhin in der Wohnung bleiben möchte. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Vermieter mitspielt und einer Aufhebungsvereinbarung zustimmt. Eine andere Möglichkeit wäre, dass nach Kündigung beider Mieter einer der Mieter einen neuen Vertrag erhält. Dies führt meist jedoch auch zur Anhebung der Miete auf das ortsübliche Niveau.

Stellt sich der Vermieter quer, kann der Mietvertrag nur durch beide Mieter wirksam gekündigt werden. Dies hat dann natürlich auch zur Folge, dass beide die Wohnung räumen müssen.

Nicht selten verweigert deswegen einer der Mieter die Kündigung, um seine Wohnung nicht zu verlieren. Allerdings droht ihm dann eine Klage auf Mitwirkung zur Beendigung des Mietverhältnisses.

Nach ständiger Rechtsprechung der Mietgerichte besteht ein Anspruch auf Mitwirkung zur Beendigung des Mietverhältnisses, da es sich juristisch gesehen bei den Mietern um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handelt. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jedes Mitglied jederzeit die Aufhebung der Gesellschaft verlangen. Dies erfolgt bei Mietern durch Kündigung des Mietvertrages.

Die Mieter sollten daher zeitnah das Gespräch mit ihrem Vermieter suchen, um eine Lösung zu finden, da andernfalls juristischer Ärger droht.