Gestaltungsfreiheit in der Mietwohnung
Behandeln Mieter ihre Wohnung wie ihr Eigentum und nehmen darin Umbauten vor, führt das spätestens beim Auszug zu Problemen mit ihrem Vermieter. Doch was darf man an der Wohnung eigentlich verändern und wann braucht es zwingend die Zustimmung des Vermieters? Ein Münchner Anwalt klärt auf.
Mieter nehmen nicht selten große Umbauten vor, um sich die Wohnung so zu gestalten, wie sie es sich vorstellen. Dies führt jedoch spätestens beim Auszug zu Problemen mit dem Vermieter. Doch in der Frage, wie weit die Gestaltungsfreiheit eines Mieters reicht, kann man als Grundsatz festhalten, dass der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung durchführen darf, wenn diese leicht wieder zu entfernen sind. Hierzu gehört insbesondere das Streichen der Wände, Montieren von Lampen und Anbringen von Schränken.
Der Vermieter kann hierzu keinerlei Vorgaben machen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch im Jahr 2013 entschieden, dass der Mieter bunt gestrichene Wände in der Wohnung vor dem eigenen Auszug wieder in der ursprünglichen Farbe überstreichen muss.
Bei sämtlichen größeren baulichen Veränderungen, welche die Bausubstanz angreifen, ist immer zwingend die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Hierunter fallen das Verlegen von Böden und Elektroleitungen oder das Einreißen von Wänden.
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, welche durch seine Veränderungen an der Wohnung entstehen und sollte daher auf eine fachgerechte Ausführung achten.
Ist die Mietwohnung Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so kann der Vermieter häufig nicht alleine über die Veränderungen entscheiden. Tragende Wände, die Außenfenster und Türen stehen im Gemeinschaftseigentum und dürfen nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer verändert werden.
Hat der Mieter Veränderungen an der Wohnung vorgenommen, so muss er diese beim Auszug wieder vollständig beseitigen. Die Rückbauverpflichtung besagt, dass der Mieter die Wohnung so zurückgeben muss, wie er sie beim Einzug erhalten hat.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Bei größeren, kostenintensiven Umbauten empfiehlt es sich daher, eine vertragliche Regelung zu treffen, dass diese nach dem Auszug nicht zurückgebaut werden müssen.
Wird der Wert der Wohnung durch Umbauten gesteigert, sollte der Mieter auch versuchen, eine finanzielle Beteiligung des Vermieters zu vereinbaren, da dieser Mehrwert nach Beendigung des Mietverhältnisses bei diesem verbleibt, wenn er auf sein Rückbaurecht verzichtet.