Darf der Vermieter in meine Wohnung?
Die eigenen vier Wände sind uns heilig. Doch wer Mieter ist, dem gehören sie nicht. Eigentümer sind Vermieter, die auch einen Anspruch darauf haben, ihre vermietete Wohnung zu besichtigen. Wie oft, darüber entbrennt nicht selten Streit zwischen den Parteien. Ein Rechtsanwalt erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
Für den Mieter ist die eigene Wohnung häufig ein geschützter Rückzugsraum, in welchem er nur enge Personen willkommen heißt. Nicht selten wird daher darüber gestritten, ob und wie oft der Vermieter die Mietwohnung besichtigen darf.
Nach ständiger Rechtsprechung der Mietgerichte steht dem Vermieter kein Recht auf Routinekontrollen zu. Das bedeutet, dass der Vermieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darlegen muss, warum er die Wohnung seines Mieters besichtigen will.
Dies kann beispielsweise darin liegen, dass Reparaturen durchgeführt werden müssen, die Wasser- und Heizungszähler abgelesen werden müssen oder Kaufinteressenten oder ein Makler die Wohnung besichtigen wollen.
Hat der Vermieter den begründeten Verdacht, dass die Wohnung beschädigt wurde oder die Mieträume verwahrlosen, so stellt dies ebenfalls ein berechtigtes Interesse dar.
Insbesondere Besichtigungstermine durch Kaufinteressenten und Makler sind für Mieter besonders störend. Die Rechtsprechung besagt dennoch, dass Mieter mindestens dreimal im Monat zu diesem Zwecke Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren müssen. Allerdings sind vom Vermieter hierbei die Arbeitszeiten des Mieters zu berücksichtigen. Sodass es zumutbar ist, dass Besichtigungen nur abends oder am Wochenende stattfinden.
Massentermine, bei denen in München teilweise mehrere Hundert Interessenten nacheinander die Wohnung besichtigen, muss der Mieter hingegen nicht dulden.
Verweigert der Mieter seinem Vermieter den Zutritt zur Wohnung, obwohl ein berechtigtes Interesse vorliegt, kann dies im schlimmsten Fall zur fristlosen Kündigung führen. Konkretes Beispiel aus München: Das Amtsgericht hat im Jahr 2020 im Falle eines Vermieters, der zur Erstellung eines Wertgutachtens in die Mietwohnung wollte, entschieden, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam war, da der Mieter den Zutritt verweigerte.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vermieter den Mieter nach verwehrtem Zutritt abmahnt und dieser trotz Abmahnung weiterhin den Zutritt verweigert. Diese Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass Mieter einen Besichtigungswunsch des Vermieters ernst nehmen müssen und notfalls Rat bei einem Rechtsanwalt einholen sollten.