Wer räumt den Schnee?

Hund

Nach Silvester blieb der erste Schnee in München liegen – zur Freude vieler Münchner. Doch wer muss eigentlich den Winterdienst übernehmen? Und was gilt es für Mieter und Vermieter zu beachten? Ein Anwalt gibt Tipps.

Grundsätzlich liegt die Räum- und Streupflicht beim Eigentümer und somit im Regelfall beim Vermieter. Er kann diese Pflicht jedoch auf seine Mieter übertragen. Allein ein Hinweis in der Hausordnung auf die Räum- und Streupflicht reicht hierfür aber nicht aus. Vielmehr muss die Übertragung dieser Pflichten im Mietvertrag klar geregelt werden.

In der Rechtsprechung haben sich klare Kriterien herausgebildet, wie der Winterdienst auszusehen hat. Zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends besteht die Räum- und Streupflicht. An Sonn- und Feiertagen beginnt diese eine Stunde später.

Ist dem Mieter eine Einhaltung dieser Pflicht aufgrund berufsbedingter Abwesenheit nicht möglich, muss er sich um eine Vertretung bemühen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 1986 entschieden, dass bei dauerhaftem Schneefall auch mehrmals täglich geräumt werden muss. Ist für nachts Glatteisbildung vorhergesagt, so muss der Mieter auch nachts seiner Verpflichtung nachkommen.

Die strengen Anforderungen sind den erheblichen Folgen geschuldet, die eine Verletzung der Räum- und Streupflicht bei Personen- oder Sachschäden haben kann. Diese reichen von Schadenersatz, Verdienstausfall bis hin zu Schmerzensgeld.

Der Bundesgerichtshof hat 2009 entschieden, dass der Geschädigte zunächst beweisen muss, dass die Räum- und Streupflicht verletzt wurde. Gelingt ihm das, kann der Mieter einwenden, dass aufgrund extremer Wetterbedingungen eine Einhaltung der Räum- und Streupflicht nicht möglich war.

Der Vermieter ist jedoch weiter verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren, ob seine Mieter der Räum- und Streupflicht nachkommen. Verletzt er diese Kontrollpflicht, kann er sich neben dem Mieter schadensersatzpflichtig machen.

In Großstädten wie München lebt ein Großteil der Mieter in Wohnungen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Bei dieser liegt die Räum- und Streupflicht bei der WEG und wird normalerweise durch die Hausverwaltung an einen Hausmeister- oder Winterdienst ausgelagert. In diesem Fall muss sich der Mieter keine Gedanken machen.