Makler: Streit um Gebühr vermeiden
Der Münchner Wohnungsmarkt ist so angespannt wie noch nie. Mietsuchende, aber auch Kaufinteressenten, haben häufig ohne Makler keine Chance, ein geeignetes Objekt zu finden – und müssen dafür kräftig in die Tasche greifen. Doch was, wenn es hinterher Differenzen über die Gebühren gibt? Ein Anwalt klärt auf.
In der Praxis kommt es nach Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages öfter zu Streit über den vom Makler geforderten Lohn. Grundsätzlich entsteht der Lohnanspruch des Maklers nur, wenn ein Vertrag zustande kommt. Findet der Makler kein geeignetes Objekt, steht ihm keinerlei Lohn zu.
Streitig ist häufig dennoch bei erfolgreichem Vertragsschluss, wie der Maklerlohn verteilt werden darf. Hierbei ist zwischen der Vermittlung einer Eigentumswohnung und einer Mietwohnung zu unterscheiden.
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung gilt seit Ende 2020 gemäß § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutet, wenn sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung einen Maklerlohn versprechen lässt, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass beide Parteien den gleichen Anteil zahlen. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen.
Diese Vorschrift sollte die früher gängige Praxis beenden, nach der immer der Käufer – und somit der in der Regel wirtschaftlich schwächere Verbraucher – den Maklerlohn zu zahlen hat.
Noch extremer wurde die Not von Wohnungssuchenden bei der Vermittlung von Mietverträgen ausgenutzt. Hier war es bis zu einer Gesetzesänderung vollkommen üblich, dass ausschließlich der Mietsuchende den Makler bezahlen musste – selbst dann, wenn der Makler ausschließlich vom Wohnungseigentümer beauftragt wurde und auch nur in dessen Interesse tätig wurde.
Hiergegen führte der Gesetzgeber im Jahr 2015 das sogenannte Bestellerprinzip ein. Nach diesem Vorgehen schuldet der Mieter den Maklerlohn bei der Vermittlung von Mietwohnungen nur dann, wenn er den Makler ausschließlich beauftragt hat. Andernfalls ist der Lohn vom Vermieter zu bezahlen.
Nachdem Mieter sich eher selten direkt an einen Makler wenden, sondern regelmäßig über Online- oder Zeitungsinserate nach Wohnungen suchen, fällt auch nur in den seltensten Fällen ein Maklerlohn an.
Sollten Unsicherheiten bestehen, ob der Makler tatsächlich Anspruch auf seinen Lohn hat, ist es ratsam, dies durch einen auf das Immobilienrecht spezialisierten Anwalt abklären zu lassen.