Wer haftet für den Wasserschaden?
Eine der schlimmsten Komplikationen, die in einer Mietwohnung vorkommen können, ist der leidige Wasserschaden. Neben den akuten Maßnahmen, die in einem solchen Fall zu treffen sind, stellt sich später auch die Frage nach der Haftung – wer also für Schaden und Reparatur zahlt. Ein Miet-Experte klärt dazu auf.
Wasserschäden in Mietwohnungen kommen aufgrund defekter Rohrleitungen und der gehäuften Starkregenfälle immer wieder vor. Für den Mieter stellt sich dann die Frage: Was muss er unternehmen und wer kommt für den entstandenen Schaden auf?
Zunächst ist einmal grundsätzlich festzuhalten, dass Mieter Schäden an der Mietsache – gleich welcher Ursache – unverzüglich dem Vermieter melden müssen. Andernfalls können sich die Mieter schadensersatzpflichtig machen, wenn sich aufgrund der unterbliebenen Meldung der Schaden noch verschlimmert.
Des Weiteren kann die zuständige Versicherung die Regulierung des Schadens verweigern, wenn ihr dieser nicht zeitnah gemeldet wurde und eine Begutachtung hierdurch unmöglich wurde.
Im Falle eines Wasserschadens gilt dies umso mehr, da sich dieser rasant vergrößern kann. Ist der Schaden erst mal behoben, ist noch zu klären, wer für die entstandenen Kosten aufkommt.
Hierbei ist zu unterscheiden, wo genau die Schäden eigentlich liegen. Schäden am Gemeinschaftseigentum durch einen Wasserrohrschaden sind grundsätzlich durch die Gebäudeversicherung abgedeckt.
Nicht abgedeckt sind hingegen Schäden durch Regen- und Hochwasser. Hier wird eine Elementarversicherung benötigt. Für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, ist Sache des Vermieters beziehungsweise in einer Wohnungseigentümergemeinschaft dann der Hausverwaltung.
Neben einem Anspruch auf Schadensersatz steht dem Mieter auch ein Minderungsrecht zu, solange der Wasserschaden in der Wohnung besteht.
Das Mobiliar des Mieters sollte dieser jedoch selbst versichern. Dies geschieht über eine Hausratversicherung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese immer nur den Zeitwert ersetzt und dieser auch bei gut erhaltenen Stücken gegen null gehen kann, wenn die durchschnittliche Lebensdauer überschritten ist.
Ist der Schaden am Mobiliar aufgrund eines Verschuldens des Vermieters entstanden, so springt hier unter Umständen dessen Privathaftpflichtversicherung ein.
Die Einteilung der einzelnen Schadenspositionen und die Regulierung bei den entsprechenden Versicherungen sind häufig nicht einfach und sehr mühsam. Hier kann der fachliche Rat eines Rechtsanwalts hilfreich sein.