Fallen bei Verträgen mit Handwerkern

Viele Münchner kennen das Problem. Es ist derzeit fast unmöglich, einen Handwerkertermin zu bekommen. Glückt dies dann doch einmal, so wird der Vertrag schnell zwischen Tür und Angel vor Ort geschlossen. Aber dabei muss vor allem der Handwerker im eigenen Interesse so einiges beachten.

Diese Eile ist aber unter Umständen alles andere als angebracht, kann sie doch erhebliche rechtliche Folgen haben – sowohl für den Beauftragenden als auch insbesondere für den Handwerker.

Schauen wir uns die rechtliche Stellung des Letzteren mal genauer an: Wird ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, so besteht gemäß § 312b Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nämlich ein Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass sich der Auftraggeber vom Vertrag – und zwar ganz ohne Nennung von Gründen – lösen kann.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle kommt es nur darauf an, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers geschlossen wurde. Eine Überrumpelung des Verbrauchers in dem Zusammenhang ist gar nicht erst erforderlich.

Eigentlich hat der Auftraggeber für den Widerruf nur 14 Tage Zeit. Jedoch wird es in der Praxis normalerweise an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlen. Dies führt dazu, dass sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage verlängert. Bis dahin ist der Auftrag regelmäßig bereits längst beendet.

Es stellt sich nun die Frage: Was passiert eigentlich, wenn der Verbraucher nach vollständiger Beendigung des Werkauftrages den Vertrag widerruft? Dies ist insbesondere problematisch, da der Werklohn erst durch die Fertigstellung der Arbeiten entsteht und der Handwerker bis dahin keinen Anspruch auf eine Lohnzahlung hat.

Aufgrund des Widerrufes verliert nämlich der Handwerker seinen Anspruch auf den Werklohn. Er kann daher jetzt keinerlei Zahlungen mehr verlangen und muss vielmehr bereits erhaltene Abschlagszahlungen zurückgewähren.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2018 hat der Handwerker auch keinen Anspruch auf Wertersatz für die von ihm erbrachte Leistung, da es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss fehlt.

Jeder Handwerker sollte daher unbedingt im Interesse der eigenen Rechtssicherheit vor Vertragsschluss den Kunden schriftlich über dessen Widerrufsrecht aufklären und sich dies durch eine unterschriebene Widerrufsbelehrung bestätigen lassen.

Andernfalls besteht die Gefahr, trotz fehlerfrei erbrachter Arbeit keinen Lohn zu erhalten.