Vorsicht bei Eigenbedarf!

Immer wieder wird Mietern mit dem Grund „Eigenbedarf“ gekündigt. Oft ist dies nur ein angeblicher Grund, wenn das Mietverhältnis zum Vorteil des Vermieters vorzeitig beendet werden soll. Vorsicht, hier lauern Fallstricke!

Der häufigste Grund für eine ordentliche Kündigung ist Eigenbedarf. Es kommt jedoch vor, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben wird, um einen unliebsamen Mieter loszuwerden, bei Neuvermietung eine höhere Miete erzielen zu können oder um bei einem Verkauf einen höheren Kaufpreis zu erlangen.

Der Mieter muss allerdings beweisen, dass der Eigenbedarf nicht besteht bzw. nicht umgesetzt wurde. Gelingt ihm dies, so muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass der Eigenbedarfsgrund zunächst vorlag, aber nachträglich weggefallen ist.

Stellt sich heraus, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, so ist die Kündigung unwirksam und die Konsequenzen für den Vermieter sind ganz erheblich.

Hat der Mieter die Wohnung in Folge der unwirksamen Kündigung geräumt, so steht ihm ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, also Wiedereinzug in die Wohnung, zu.

Dieser Fall kommt jedoch in der Praxis sehr selten vor, da der Mieter normalerweise mit dem täuschenden Vermieter nichts mehr zu tun haben möchte oder die Wohnung schon anderweitig vermietet ist.

Aus diesem Grund wird der Mieter den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Mieter kann vom täuschenden Vermieter nicht nur die Umzugskosten verlangen, sondern auch die Kosten für bspw. den Ein- und Ausbau der Küche.

Den weitreichendsten Anspruch stellt jedoch der sogenannte Differenzmietschaden dar. Dieser ergibt sich immer dann, wenn der Mieter sich infolge der vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung eine neue, teurere Wohnung gesucht hat.

Der Schaden wird anhand der Differenz der alten Miete zur neuen höheren Miete errechnet. Abgestellt wird dabei auf den Quadratmeterpreis bezogen auf die Größe der gekündigten Wohnung.

In der Rechtsprechung ist umstritten, wie lange der Mieter die Mietmehrkosten verlangen kann. Die Ansichten reichen von drei bis zu 30 Jahren. Letzteres wird vom Amtsgericht München vertreten. Die Mietmehrkosten sind nach überwiegender Auffassung als Schadensersatz monatlich an den zu Unrecht gekündigten Mieter und nicht im Voraus als Einmalbetrag zu bezahlen.