Die Regeln für die Untervermietung

Die eigene Kasse aufbessern oder den Platz in der eigenen Wohnung optimal nutzen: Das geht, wenn man untervermietet. Möglich ist das für einzelne Räume oder befristet für die ganze Wohnung. Wichtig ist, dass man sich mit dem Vermieter bespricht, sonst kann die Untermiete mit Kündigung enden. Die Regeln im Überblick.

Viele Mieter denken, es ist ohne Probleme möglich, ihre Wohnung an eine dritte Person weiterzuvermieten. Dieser Irrglaube kann jedoch erhebliche Folgen für den Mieter haben. Im schlimmsten Fall droht sogar die Kündigung.

Hierbei ist zwischen der Untervermietung, also der Überlassung eines Teils (etwa eines Zimmers), und der Weitervermietung der gesamten Wohnung an eine Person zu unterscheiden.

Gemäß § 553 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Mieter einen Anspruch, die Wohnung teilweise unterzuvermieten, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches Interesse wäre zum Beispiel der Auszug des Partners. Der Mieter benötigt dann einen Untermieter, um die Miete stemmen zu können.

Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung nur dann verweigern, wenn ein Grund in der Person des Untermieters gegeben ist. Dies ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich.

Der Mietvertrag besteht dann zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter. Der Vermieter wird nicht weiter involviert. Dies bedeutet auch, dass der Mieter vom Untermieter theoretisch mehr Miete verlangen kann, als er selbst monatlich zahlt – wobei diese Miete dann nicht mehr ortsüblich wäre und somit unter Umständen ein Rückzahlungsanspruch bestehen würde.

Die Weitervermietung der Wohnung ist dem Mieter gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich untersagt und er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.

Vermietet er die Wohnung weiter, so stellt dies – nach erfolgter Abmahnung – einen fristlosen Kündigungsgrund dar.

Lediglich die unentgeltliche Überlassung der Wohnung für einen kurzen Zeitraum von sechs bis acht Wochen an Freunde oder Familienmitglieder ist zulässig.

Die insbesondere während der Wiesnzeit sehr lukrative Weitervermietung von Wohnungen über Portale wie Airbnb stellt sogar einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

In solchen Fällen ist auch eine Untervermietung einzelner Zimmer unzulässig, da dies einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb gleichkommt und somit auch keine Untermiete mehr im eigentlichen Sinn darstellt.