Schnelle Hilfe bei Gewalt

Die eigene Wohnung soll ein Ort des Schutzes und der Rückzugsmöglichkeit sein. Aber was kann man machen, wenn der eigene Partner oder Mitbewohner gewalttätig wird? Rechtsanwalt Alexander Walther klärt dazu auf.

Während der Pandemie haben Fälle von häuslicher Gewalt massiv zugenommen. Es gibt jedoch durch das Gewaltschutzgesetz effektive und schnelle juristische Hilfsmöglichkeiten.

Kommt es zu häuslicher Gewalt, flüchtet häufig das Opfer aus der Wohnung. Dies ist im ersten Schritt natürlich verständlich. Sobald sich der oder die Geschädigte in Sicherheit befindet, sollte jedoch ein Anwalt kontaktiert werden.

Dieser kann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 1, 2 GewSchG) stellen. Diese wird in der Regel binnen ein bis zwei Tagen erlassen und kann zum einen beinhalten, dass die gemeinsame Wohnung der geschädigten Person zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Das bedeutet, der Täter hat kein Recht, die Wohnung zu nutzen, und darf diese auch nicht betreten.

Ferner kann dem Täter verboten werden, sich in einem bestimmten Umkreis zu der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten und andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält.

Kommt es neben den körperlichen Angriffen auch zu Stalking, so kann das Gericht es dem Täter auch untersagen, die verletzte Person per E-Mail, Telefon oder soziale Netzwerke zu kontaktieren. Die Anordnung wird normalerweise auf drei Monate begrenzt, kann aber im Einzelfall auch verlängert werden.

Die Verfügung wird vom Gericht auch der örtlichen Polizei zugestellt. Diese kann dann den Täter aus der Wohnung entfernen. Verstößt der Täter gegen die erlassene Anordnung, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder sogar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Es ist allerdings zu beachten, dass einstweilige Anordnungen in der Regel nur dann erlassen werden, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Tat besteht. Zwei Wochen gelten hier als Anhaltspunkt.

Besteht zwischen Opfer und Täter ein (Unter-)Mietverhältnis, so sollte neben dem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Der oder die Geschädigte sollte daher möglichst unverzüglich nach der Tat Verletzungen durch einen Arzt dokumentieren lassen, Anzeige bei der Polizei erstatten und einen Anwalt aufsuchen.