Wie oft darf ich grillen?

Grill

Garten und Balkon sind in der Pandemie zu Rückzugsorten und privaten Oasen geworden. Doch bei Rauch oder Lärm hört der Spaß schnell auf: Beim Grillen geraten Nachbarn häufig aneinander. Was man beachten muss:

Die wichtigste Info zuerst: Grundsätzlich ist es erlaubt, im eigenen Garten zu grillen. Für das Grillen auf Balkonen gelten aufgrund der Nähe zu den Nachbarn aber Einschränkungen. Dort ist das Grillen mit Holzkohle zum Beispiel generell unzulässig, wie das Amtsgericht Hamburg bereits 1972 entschieden hat. Geändert hat sich daran bis heute nichts.

Feste gesetzliche Regelungen, wie oft gegrillt werden darf, gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch Grundsätze entwickelt, an denen man sich in dieser Frage orientieren kann. Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts entspricht fünfmal Grillen pro Jahr noch einem ordnungsmäßigen Gebrauch. Aber: In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung hat sich bundesweit als Richtwert ergeben, dass zweimal Grillen pro Monat als zulässig angesehen wird, wie das Landgericht in Aachen entschieden hat. In München wiederum wurde der Fall anders gesehen: Das Amtsgericht entschied, dass von diesen Richtwerten dann auch im Einzelfall etwas abgewichen werden kann. Man darf also unter Umständen auch öfter grillen.

Entscheidend ist neben der Häufigkeit auch die Intensität der Geruchsbelästigung. So muss Grillen mit Holzkohle nicht so häufig geduldet werden wie die Verwendung von Gas- oder Elektrogrills. Vielerorts ist das Grillen mit Holzkohle in der Hausordnung ohnehin verboten und für die Bewohner bindend.

Unabhängig hiervon ist auch bei Grillfeiern die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr einzuhalten. Grundsätzlich ist zu raten, Verständnis für den grillfreudigen Nachbarn zu haben und zunächst zu versuchen, durch ein Gespräch eine Lösung zu finden.

Sollte der Nachbar sich aber uneinsichtig zeigen und oben genannte Richtwerte mehrfach übergehen, kann man über einen Anwalt für Immobilienrecht eine Unterlassungserklärung erwirken. Diese verbietet es dem Nachbarn, häufiger als ortsüblich (also zweimal pro Monat) den Grill anzuwerfen.

Geruchsbelästigungen stellen hier übrigens auch keine Bagatelle dar, sondern führen zu einer ganz erheblichen Verkehrswertminderung: Der Eigentumswert eines Hauses oder einer Wohnung kann durch den Grillgestank von nebenan um bis zu 20 Prozent sinken, entschied das Landgericht München I.