Mietwohnung: Wer zahlt die Reparatur?

Wer in München eine gute Mietwohnung ergattert hat, bleibt meist lange darin wohnen. Nach Jahren sind Reparaturen und Instandhaltung oft unumgänglich. Doch wer muss finanziell dafür aufkommen? Darüber streiten Mieter und Vermieter nur allzu häufig. Ein Münchner Rechtsanwalt erklärt die Rechte und Pflichten.

Die Instandhaltung von Mietwohnungen ist häufig mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Vermieter versuchen daher nicht selten, die Instandhaltungspflichten auf den Mieter abzuwälzen.

Dies ist rechtlich jedoch nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, die Mietsache und alle mitvermieteten Gegenstände instand zu halten. Dies gilt beispielsweise auch für eine vermietete Küchenzeile. Lediglich, wenn der Mieter diese selbst in die Wohnung einbringt, muss er diese dann auch instand halten.

Im Ergebnis muss der Vermieter Schäden, welche nicht durch den Mieter verursacht wurden, auf eigene Kosten ersetzen und gegebenenfalls auch Elektrogeräte austauschen. Der Mieter hingegen muss Defekte oder Schäden lediglich unverzüglich beim Vermieter melden.

Häufig wird in Mietverträgen versucht, einzelne Pflichten auf den Mieter abzuwälzen. Gängig ist insbesondere, die Wartung der Heizung oder Gastherme in den Verantwortungsbereich des Mieters zu stellen. Erfolgt dies formularmäßig im Mietvertrag, so ist diese Klausel unwirksam, da der Mieter hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter weiterhin für die Wartung verantwortlich ist und auch die Kosten dafür zu tragen hat.

Lediglich wenn eine solche Verpflichtung zwischen Mieter und Vermieter einzeln ausgehandelt und vereinbart wurde, kann diese wirksam sein. Solche Fälle sind in der Praxis jedoch kaum anzutreffen, da der Vermieter im Regelfall den Mietvertrag stellt, ohne dass der Mieter ein Mitspracherecht hat.

Der Mieter ist jedoch verpflichtet, Handwerkern oder dem Schornsteinfeger Zugang zur Wohnung zu gewähren, wenn der Termin rechtzeitig angekündigt wurde. Verweigert er den Zutritt, so kann das eine Abmahnung nach sich ziehen und danach das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter erneut keinen Zutritt gewährt.

Wichtig für Mieter: Sowohl eine Instandhaltungsklausel als auch ein Abmahnschreiben sollten durch einen Rechtsanwalt überprüft werden, um keine weitergehenden Probleme zu riskieren.