Bebauungsplan
Frage: Die Gemeinde Poing beabsichtigt die Aufstellung eines (Änderungs-) Bebauungsplans („Am Bergfeld“) dahingehend, dass die für jeweils zwei Reihenhauseigentümer eines Vierspänners bestehenden Aufbaurechte für ein Dachgeschoss ersatzlos entfallen sollen, angeblich wegen Streitigkeiten über die Zuordnung der Aufbaurechte. Richtig?
Antwort: Nein! Ich habe im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für einen Reihenhauseigentümer erfolgreich Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben, die betreffende Reihenhauszeile wurde aus dem Umgriff des Bebauungsplans ausgenommen. Eine Zuordnung folgte aus der notariellen Grundlagenurkunde, die Planung war nicht erforderlich, § 1 Abs. 3 BauGB. Andere betroffene Eigentümer haben die Klagemöglichkeit der Normenkontrolle gem. § 47 VwGO.