Kanal
Frage: Unter der öffentlichen Straße, die an unserem Grundstück in Penzberg vorbeiführt, verlaufen ein Abwasserkanal und Wasserleitungen. An diesen kam es zu einem Wasserrohrbruch. Das Wasser ergoss sich bis in unseren Keller und verursachte einen Wasserschaden. Können die Stadtwerke die Regulierung des Schadens unter Hinweis auf ein fehlendes Verschulden ablehnen?
Antwort: Nein! Zwar wird im deutschen Recht grundsätzlich nur bei Verschulden gehaftet. Hiervon gibt es Ausnahmen: Für Leitungsanlagen, wozu Wasserleitungen, Gas- und Elektroleitungen und Kanäle gehören, ordnet § 2 Abs. 1 HaftPflG die verschuldensunabhängige Haftung an, vgl. Filthaut/Piontek/Kayser, Haftpflichtgesetz, § 2 Rn 11.